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   LG Karlsruhe, 07.07.1977 - 1 T 5/77   

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https://dejure.org/1977,2550
LG Karlsruhe, 07.07.1977 - 1 T 5/77 (https://dejure.org/1977,2550)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.07.1977 - 1 T 5/77 (https://dejure.org/1977,2550)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Juli 1977 - 1 T 5/77 (https://dejure.org/1977,2550)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1168
  • MDR 1977, 938
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

    Schon vor der ZPO-Reform folgte die weit überwiegende Rechtsprechung dem Grundsatz, daß der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem der Prozeßkostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, daß Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGHZ 53, 369, 372; BFH, Beschluß vom 11. Juni 1999 - VIII B 44/98 - BFH/NV 1999, 1501 f. m.N.; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Naumburg FamRZ 2001, 358; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1996, 746 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1325, 1326; OLG Koblenz FamRZ 1989, 200; a.A. LG Karlsruhe NJW 1978, 1168).
  • LG München I, 31.05.2000 - 13 T 9642/00

    Zahlungsanspruch zweier Rechtsanwältinnen wegen außergerichtlicher

    Ersichtlich vertritt allein das LG Karlsruhe (NJW 1978, 1168) in gründlicher Auseinandersetzung mit der Gesetzgebungsgeschichte zu § 127 ZPO die Auffassung, dass die Beschwerde gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen unbeschränkt zulässig ist.

    Die Gesetzesgeschichte spricht für sich und belegt, dass ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung es schweren Bedenken unterliegt, im Wege bloßer Interpretation eine gesetzlich nicht gegebene Kongruenz der Rechtsmittelwege hier wie auch in anderen Zusammenhängen (etwa bei der Frage nach der Anfechtbarkeit von Berichtigungen von Berufungsurteilen des Landgerichts [vgl. KG, NJW 1972, 262; OLG Celle, OLGZ 1965, 52 ff.; a. A. OLG Neustadt, MDR 1961, 419 f.] von Einstellungsbeschlüssen des Landgerichts nach § 769 ZPO [OLG Hamburg, MDR 1970, 338] oder von Aussetzungsbeschlüssen [OLG Hamm, MDR 1977, 761 [OLG Hamm 15.04.1977 - 20 W 5/77] ]) zu erzwingen (ähnlich BT-DS 13, 6398, S. 17 und LG Karlsruhe, NJW 1978, 1168 [LG Karlsruhe 07.07.1977 - 1 T 5/77] ; a. A. OLG Hamm, FamRZ 1980, 380).

  • OLG Hamburg, 04.11.1987 - 12 WF 142/87
    Dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ist der Rechtsgedanke zu entnehmen, daß der Rechtszug in dem Nebenverfahren Prozeßkostenhilfe nicht weiter reichen soll als in der Hauptsache (h. M., vgl. u.a. BGHZ 53, 369, 372; BGH KostRspr § 127 ZPO Nr. 63; BFH BB 1982, 1535; OLG Hamm FamRZ 1980, 386; OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 1253; LG Bielefeld MDR 1976, 671; a.A. LG Karlsruhe NJW 1978, 1168; AK-ZPO/Deppe-Hilgenberg, § 127 Rdn. 9 ff).

    Ein akuter Handlungsbedarf bestand für den Reformgesetzgeber in dieser Frage indessen nicht, denn ungeachtet der von dem Landgericht Karlsruhe (NJW 1978, 1168) zutreffend dargestellten historischen Entwicklung hatte die weitaus überwiegende Meinung, angeführt von dem Bundesgerichtshof, § 127 S. 2 ZPO a.F. so ausgelegt, daß der Instanzenzug in dem Armenrechtsverfahren nicht weiter als in der Hauptsache reichen soll, während die herrschende Meinung zu dem allgemeinen Beschwerderecht der Auffassung war, daß der Beschwerderechtszug grundsätzlich über den Rechtszug in der Hauptsache hinaus eröffnet sei (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 8. Aufl. § 567 Anm. 5 e).

  • OLG Nürnberg, 14.07.1987 - 9 W 1974/87

    Kostentragung im Fall der Erfolglosigkeit der Beschwerde der Staatskasse gegen

    Zwar wird in Rechtsprechung und Lehre teilweise die Auffassung vertreten, daß gegen einen Beschluß des Amtsgerichts, mit dem nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht, sondern im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozeßkostenhilfe versagt oder nur gegen zu hoch empfundene Monatsraten bewilligt wird, die Beschwerde selbst dann zulässig ist, wenn in der Hauptsache die Berufung gemäß § 511 a ZPO nicht statthaft wäre (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 258; OLG Hamm FamRZ 1980, 386; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 926, 927; LG Karlsruhe NJW 1978, 1168 [LG Karlsruhe 07.07.1977 - 1 T 5/77] ; LG Bremen MDR 1981, 59 [LG Bremen 28.08.1980 - 3 T 222/80] ; LG Düsseldorf JB 1982, 298; LG Hamburg MDR 1984, 1032, 1033 [LG Hamburg 11.07.1984 - 9 T 116/84] ; LG Mainz …
  • OLG Bremen, 04.09.1992 - 2 W 66/92

    "in das Verfahren gelockt" - § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO <Fassung bis

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  • OLG Karlsruhe, 19.09.1983 - 18 WF 89/83
    Der von dem Landgericht Karlsruhe (NJW 1978, 1168) vertretenen Gegenmeinung vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Schleswig, 09.10.1981 - 8 WF 243/81
    Jene Grundsätze kommen hier zur Anwendung, weil sich die beabsichtigte Klage nur auf Zahlung von 488, 72 DM richtet: Gemäß § 511a Abs. 1 ZPO ist nämlich in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 DM nicht übersteigt; folglich ist auch gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe (mangels hinreichender Erfolgsaussicht) eine Beschwerde nicht statthaft (ebenso für diesen Fall LG Bielefeld MDR 1976, 671; LG Bonn MDR 1977, 674; Rosenberg/Schwab, ZPO 13. Aufl. § 90 VI 1 d; Leipold in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 127 Rdn. 8; Zöller/Mühlbauer, ZPO 12. Aufl. § 127 Anm. 1 c; Schneider in Zöller, ZPO § 127 Anm. III 2 d; anders nur LG Karlsruhe NJW 1978, 1168).
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